ARTIKEL III ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Beiträge zur Pensionsversicherung, die von den in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten entrichtet worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge, soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen, zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten zu verwenden, die für die in Betracht kommenden Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage gemäß § 17 und des Beitragssatzes gemäß § 18 Abs. 1 lit. b entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge zur Höherversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160980

alte Dokumentnummer

N6195546191L

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