ARTIKEL III ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1967

ARTIKEL III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 201/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die nach Artikel II dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die am 1. Juni 1967 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. November 1967 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161020

alte Dokumentnummer

N6195546235L

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