Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 94a u. 97, BGBl. Nr. 159/1960)
Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller
- a) das öffentliche Sicherheitswesen sowie
- b) das Kraftfahrwesen
betreffenden Gesetze und Verordnungen im Umfange des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.
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