Artikel II StVO

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1998

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 94a u. 97, BGBl. Nr. 159/1960)

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

  1. a) das öffentliche Sicherheitswesen,
  2. b) das Kraftfahrwesen sowie
  3. c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

    betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.

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