Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 345/1977, zu § 21, BGBl. Nr. 333/1965)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Antennenanlagen, zu deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gilt diese Bewilligung als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt, wenn die Antragstellung bis zum 30. Juni 1979 erfolgt und die Bewilligung nicht aus Gründen des § 21 Abs. 3 lit. a oder lit. c ausdrücklich binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung versagt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12161737
alte Dokumentnummer
N9196514012A
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