Artikel 2
(Anm.: aus BGBl. Nr. 908/1993, zu BGBl. Nr. 333/1965)
(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 507/1993, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitte VI und VIa, ist die PTV.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den Rechtsnachfolger der PTV mit der
- 1. Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,
- 2. Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und
- 3. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren
- betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.
Schlagworte
Rundfunkbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12161739
alte Dokumentnummer
N9196514014A
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