Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1978, zu BGBl. Nr. 66/1972)
(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.
(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 7 sind erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 4 und 6 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 14 sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1978 eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010078
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)