Artikel II NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1978, zu BGBl. Nr. 66/1972)

(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 7 sind erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 4 und 6 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 14 sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1978 eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010078

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