Artikel II NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 593/1981, zu BGBl. Nr. 66/1972)

(1) Die Bestimmungen des § 15 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 2 betreffend die Verzugszinsen sind erstmals bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58, 61 und 62 des NVG 1972 in der Fassung der Art. I Z 12, 13 lit. a, 14, 16 und 17 sind ab 1. Jänner 1982 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1981 bereits bestehen.

(3) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 4 und 5 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 gelten auch für vor dem 1. Jänner 1982 gestellte Anträge auf Leistung des Überweisungsbetrages, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht. Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei der Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach § 94 Abs. 4 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1982, wenn der Antrag bis 30. Juni 1983 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010079

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