ARTIKEL II LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ARTIKEL II

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß §§ 26c Abs. 2, 26g Abs. 7, 105 Abs. 6, Zeugnisse nach § 97 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 126 Abs. 3 und Lehrverträge gemäß § 127 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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