ARTIKEL II LAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

ARTIKEL II

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß den §§ 26h Abs. 4 und 26i Abs. 8, Zeugnisse nach § 97 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 126 Abs. 3 und Lehrverträge gemäß § 127 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2000

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009377

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