Artikel II
Zu den Aufgaben des staatlichen Hochbaues gemäß Abschnitt C Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 45/1991 gehört, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere:
- a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Ressorts.
- b) Erarbeitung von bauwirtschaftlichen Prioritäten und Investitionsplänen für die Erhaltung bzw. den Ausbau jener bundeseigenen Liegenschaften, die nicht der Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften übertragen wurde.
- c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien.
- d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes.
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