Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu BGBl. Nr. 148/1955)
- 1. Zur Durchführung der in Art. I Z I enthaltenen Bestimmungen ist auf Antrag eine Wertfortschreibung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1984 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG nicht zur Anwendung gelangen.
- 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1984 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VStG nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I Z 2 eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen, wobei vom Gesamtvermögen des letzten Veranlagungszeitpunktes unter Berücksichtigung des für Betriebsvermögen maßgebenden Wertes gemäß Art. I Z 2 auszugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12160441
alte Dokumentnummer
N3195513789P
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