Artikel II BewG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1971

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 276/1971, zu § 69, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. I Z 1 ändert § 15 Abs. 4

Z 2 § 69 Z 11

Z 3 § 77 Abs. 1 Z 2

Z 4 § 78 Abs. 3

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12160433

alte Dokumentnummer

N3195513781P

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