Artikel I PreistrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel I

(Verfassungsbestimmung) (Anm.: zu BGBl. Nr. 761/1992)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

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