Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
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