Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
(1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
- 2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
- 3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
(Anlagen 1 und 1.3)
- 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
(Anlagen 1 und 1.4)
- 5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Erwerbsgartenbau
(Anlagen 1 und 1.5)
- 6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik
(Anlagen 1 und 1.6)
- 7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Anlagen 1 und 1.7)
- 8. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
- 9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
(Anlagen 1 und 1.9)
- 10. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
(Anlagen 2 und 2.1)
- 11. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung
(Anlagen 2 und 2.2)
- 12. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau
(Anlagen 2 und 2.3)
- 13. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)
- 14. Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.1)
- 15. Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2).
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
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