Artikel I
Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.
Schlagworte
Ruhebezug
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10000891
Dokumentnummer
NOR40259602
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