Artikel I BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1987

Artikel I

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10000891

Dokumentnummer

NOR40259602

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)