Artikel I
Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.
Schlagworte
Ruhebezug
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10000891
Dokumentnummer
NOR12012949
alte Dokumentnummer
N1198912003F
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