Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.
Artikel 9.
Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt. Die Ratifikationsurkunden wurden in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001471
alte Dokumentnummer
N1192214296S
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