Artikel 9 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN

Artikel 9

Artikel 9

Hat eine Person Versicherungszeiten in Österreich und Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, so sind diese Zeiten für den Erwerb eines österreichischen Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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