ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN
Artikel 9
Hat eine Person Versicherungszeiten in Österreich und Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, so sind diese Zeiten für den Erwerb eines österreichischen Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
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