ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN
Artikel 9
(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in Österreich ab, so hat der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, soweit erforderlich, die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zu berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.
(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in Österreich in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den australischen Rechtsvorschriften.
(4) Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
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