Artikel 96 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 96

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

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