Artikel 96 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 96

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

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