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Artikel 95 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES ÜBERGABESCHEINS

Artikel 95

(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor.

(2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.

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