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Artikel 96 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

Artikel 96

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 93 Absätze 1 bis 9 und

94.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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