NÄMLICHKEITSSICHERUNG
Artikel 94
Die Nämlichkeit der Waren wird nach Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahngesellschaft getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.
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