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Artikel 93 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN; NACHWEISUNGEN

Artikel 93

(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt.

(2) Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber gemäß Artikel 91 verzichtet.

(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2, Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar 3A des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Großbehälter mit

Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Großbehälter mit

Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Großbehälter je nach Warenkategorie getrennte Hinweise ein und bringt jeweils die Kurzbezeichnung „T 1'' beziehungsweise „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' an.

(7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für jede Art. von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung „T 1'' oder die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' angebracht.

(8) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(9) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

(10) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein bei der Bestimmungsstelle vorzulegen, wo die Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Verfahren übergeführt werden. Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten bezüglich der in Absatz 4 genannten Waren zu erfüllen.

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