Artikel 8
(1) Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weiterbestehen soll, überprüfen. Dabei wird auf die Grundsätze, daß eine Obergrenze für die jährlichen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO besteht und daß diese Obergrenze der Abänderung unterliegt, entsprechend Bedacht genommen.
(2) Zu jenem Zeitpunkt und danach in fünfjährigen Abständen werden die Vertragsparteien nötigenfalls die Obergrenze abändern, um die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, im besonderen die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.
(3) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den VN oder der IAEO im Falle eines Außerkrafttretens des entsprechenden Sitzabkommens vom 19. Jänner 1981 außer Kraft. Im Falle einer derartigen Beendigung werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen, vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in Kraft bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR12010163
alte Dokumentnummer
N1198119149S
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