Artikel 8 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 8

(1) Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weiterbestehen soll, überprüfen. Dabei wird auf die Grundsätze, daß eine Obergrenze für die jährlichen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO besteht und daß diese Obergrenze der Abänderung unterliegt, entsprechend Bedacht genommen.

(2) Zu jenem Zeitpunkt und danach in fünfjährigen Abständen werden die Vertragsparteien nötigenfalls die Obergrenze abändern, um die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, im besonderen die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(3) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den VN oder der IAEO im Falle eines Außerkrafttretens des entsprechenden Sitzabkommens vom 19. Jänner 1981 außer Kraft. Im Falle einer derartigen Beendigung werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen, vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in Kraft bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12010163

alte Dokumentnummer

N1198119149S

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