Artikel 8 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 8

Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit

Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141543

alte Dokumentnummer

N8199750256L

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