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Artikel 8 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2017

Artikel 8

Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit

Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR40168289

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