BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 86
Im Sinne der Artikel 85 bis 101 gelten als
(1) „Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;
(2) „Großbehälter'': ein Transportmittel, das
- von dauerhafter Beschaffenheit ist,
- besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
- so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann,
- so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß gemäß Artikel 94 erforderlich ist,
- so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt.
(3) „Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung:
Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens;
Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;
Nr. 3A: Exemplar für den Zoll;
Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger;
Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens;
Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;
Nr. 6: Exemplar für den Versender.
Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen.
(4) „Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden.
Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.
Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zu gehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.
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