Artikel 84
Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes
Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikels 82 Absatz 1 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 82 Absatz 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird.
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