Artikel 84 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1992

Artikel 84

Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes

Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 82 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 82 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird.

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