Artikel 7 COTIF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 7

Vorschriften für Fahrzeuge

  1. § 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Eisenbahnfahrzeuge
  1. a) den ETV und
  2. b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften

    entsprechen.

  1. § 2 Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird, gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.
  2. § 3 Decken die ETV nicht alle Grundanforderungen ab oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung
  1. a) die in den ETV enthaltenen Bestimmungen,
  2. b) gegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften und
  3. c) gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale technische Anforderungen

    zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198049

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