Artikel 7 COTIF

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 7

Vorschriften für Fahrzeuge

  1. § 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Eisenbahnfahrzeuge
  1. a) den anwendbaren ETV und
  2. b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
  3. c) allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen entsprechen.
  1. § 1a In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt ihrer Zulassung, Umrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten.
  2. § 2 Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird, gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.
  3. § 3 Sind nicht alle fahrzeugbezogenen ETV in Kraft, oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung
  1. a) die in den ETV enthaltenen Bestimmungen,
  2. b) gegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften und
  3. c) gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende ent-sprechende nationale technische Anforderungen

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198074

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