WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN; VERWENDUNG DES FRACHTBRIEFS CIM
Artikel 78
(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt.
(2) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:
- die Kurzbezeichnung „T 1'', wenn die Waren im T 1-Verfahren befördert werden;
- die Kurzbezeichnung „T 2'', „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' je nach Erfordernis, wenn die Waren nach Gemeinschaftsbestimmungen befördert werden, wonach die Anbringung dieser Kurzbezeichnungen vorgeschrieben ist.
Die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.
(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM an:
- Die Kurzbezeichnung „T 1'', wenn die Waren im T 1-Verfahren befördert werden;
- die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „ T 2 PT'' je nach Erfordernis, wenn die Waren im T 2 ES- oder T 2 PT-Verfahren befördert werden.
Die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.
(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für sie ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber nach Artikel 76 verzichtet.
(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in Feld 25 deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(6) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(7) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß.
(8) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder in ein anderes Verfahren überführt, so übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
Für Waren die von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen befördert werden, sind keinerlei Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle zu erfüllen.
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