NÄMLICHKEITSSICHERUNG
Artikel 79
Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)