ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS
Artikel 77
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
- eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,
- eine Beförderung, die innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet, dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
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