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Artikel 77 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS

Artikel 77

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

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