Artikel 6 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 6

Artikel 6

(1) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist,

  1. a) bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
  2. b) entscheidet nach Artikel 23 über die Zulassung neuer Mitglieder und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13 Absatz 3 fest;
  3. c) entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;
  4. d) entscheidet nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 über die Auflösung des Zentrums;
  5. e) ermächtigt den Direktor, mit Staaten Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Direktor ermächtigen, diese Abkommen zu schließen;
  6. f) schließt mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls.

(2) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muß,

  1. a) beschließt die Finanzordnung des Zentrums;
  2. b) beschließt nach Artikel 12 Absatz 3 den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und genehmigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Direktor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1 vorgesehenen Rahmen überschreiten;
  3. c) entscheidet auf Vorschlag des Direktors über Liegenschaften und Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb, Miete oder Pacht durch das Zentrum mit erheblichen Ausgaben verbunden ist;
  4. d) entscheidet über die Maßnahmen, die im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 19 zu treffen sind;
  5. e) entscheidet über die etwaige Aufrechterhaltung des Zentrums im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 21 Absatz 1; die Mitgliedstaaten, die kündigen, nehmen an der Abstimmung hierüber nicht teil;
  6. f) bestimmt nach Artikel 21 Absatz 3 die Modalitäten der Liquidation des Zentrums im Falle der Auflösung.

(3) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist,

  1. a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
  2. b) beschließt das Statut sowie die Tabelle der Dienstbezüge für das Personal des Zentrums, regelt Art und Gewährung der Nebenvergünstigungen für das Personal und legt das Recht der Bediensteten hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte und der Urheberrechte an Arbeiten fest, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes ausgeführt werden;
  3. c) genehmigt das Abkommen, das nach Artikel 16 zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, zu schließen ist;
  4. d) ernennt den Direktor des Zentrums und seinen Stellvertreter für höchstens fünf Jahre; sie können beliebig oft für höchstens fünf Jahre wiederernannt werden;
  5. e) legt die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer nach Artikel 14 Absatz 2;
  6. f) kann unter Einhaltung der für diesen Fall geltenden Bestimmungen des Personalstatuts den Direktor oder seinen Stellvertreter ihres Amtes entheben oder ihre vorläufige Dienstenthebung aussprechen;
  7. g) genehmigt die Geschäftsordnung des Beratenden Wissenschaftsausschusses nach Artikel 7 Absatz 4;
  8. h) setzt nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 den Schlüssel für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten fest und beschließt nach Artikel 13 Absatz 2, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen;
  9. i) beschließt vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11;
  10. j) beschließt jährlich nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie über die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums und erteilt dem Direktor Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans;
  11. k) ermächtigt den Direktor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann ihn ermächtigen, diese Abkommen zu schließen;
  12. l) bestimmt die Bedingungen, unter denen der Gebrauch von Lizenzen, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 zustehen, auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden kann;
  13. m) entscheidet in dem in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fall über die etwaige Aufrechterhaltung des Stimmrechts eines Mitgliedstaates; der betreffende Mitgliedstaat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;
  14. n) beschließt nach Artikel 18 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen;
  15. o) bestimmt nach Artikel 17 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf welche Artikel 14 des Protokolls Anwendung findet.

(4) Ist eine besondere Mehrheit nicht vorgesehen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit.

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