Artikel 6 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 6

Kontrolldokument und Fahrgastliste

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 eine vor Antritt der Fahrt angefertigte, dem Kontrolldokument angeschlossene Liste mit den Namen der Fahrgäste mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Jede der beiden Vertragsparteien kann nach vorhergehender Benachrichtigung der jeweils anderen Vertragspartei von den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei niedergelassenen Unternehmern verlangen, die Fahrgastliste an den Grenzkontrollstellen bei der Einreise zur Abstempelung vorzulegen und bei der Ausreise wieder vorzuweisen.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033763

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