Artikel 6
Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Gesetzesnummer
10007279
Dokumentnummer
NOR12079090
alte Dokumentnummer
N5199234117J
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