Artikel 6 EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10007279

Dokumentnummer

NOR12078935

alte Dokumentnummer

N5199225135J

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