Abs 2: Verfassungsbestimmung
ABSTIMMUNG
ARTIKEL 61
- 1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:
(a) mit Stimmenmehrheit:
- Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
- Beschlüsse über Verfahrensfragen;
- Empfehlungen;
(b) einstimmig:
- alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.
- 2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können
vorsehen,
(a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend
sind;
(b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.
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