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ARTIKEL 61 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ABSTIMMUNG

ARTIKEL 61

1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:

  1. (a) mit Stimmenmehrheit:
  2. Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
  3. Beschlüsse über Verfahrensfragen;
  4. Empfehlungen;
  5. (b) einstimmig:
  6. alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen,

  1. (a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;
  2. (b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098213

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