ABSTIMMUNG
ARTIKEL 61
1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:
- (a) mit Stimmenmehrheit:
- – Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
- – Beschlüsse über Verfahrensfragen;
- – Empfehlungen;
- (b) einstimmig:
- – alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen,
- (a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;
- (b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098213
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