Artikel 61
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens sechs Monate nach der Wahl der Landesregierung (Art. 49) ein Budgetprogramm vorzulegen. Das Budgetprogramm hat jedenfalls folgende Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu enthalten:
- 1. die Ausgangssituation bei der Erstellung des Budgetprogrammes,
- 2. die Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Landeshaushaltes,
- 3. die haushaltspolitischen Zielsetzungen,
- 4. die in Aussicht genommenen Maßnahmen und Vorhaben zur Erreichung der haushaltspolitischen Zielsetzungen und
- 5. die finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind dem Landtag spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf des Landesvoranschlages einen Bericht über die Lage, die Rahmenbedingungen und die Entwicklung des Landeshaushaltes sowie die außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluß zu geben.
(4) Der Budgetbericht ist erstmals in jenem Finanzjahr vorzulegen, das dem Jahr der Beschlußfassung über das Budgetprogramm folgt.
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