Artikel 61 Bgld. LVwgBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 61

Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. In § 21 wird nach der Wortfolge „keine von den“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

3. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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