Artikel 5
(1) Österreichische und niederländische Schiffe dürfen Personen und Güter im Wechselverkehr zwischen den Vertragsstaaten befördern.
(2) Jede zuständige Behörde kann den Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 13 unbeschadet von Abs. 1 mit der Festsetzung von wirtschaftlich auskömmlichen Richtpreisen für die Beförderungsleistungen, allfälligen Nebenbedingungen sowie der Ergreifung sonstiger geeigneter Maßnahmen befassen, insoweit dies aus gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen, insbesondere im Fall schwerwiegender Wettbewerbsverzerrungen, unvermeidlich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR12153210
alte Dokumentnummer
N9199223781J
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