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Artikel 13 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Artikel 13

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsstaaten einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

(3) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsstaat mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(4) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages treten die Bestimmungen des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28. März 1929 *) insoweit außer Kraft, als sich diese auf die Binnenschiffahrt beziehen.

GESCHEHEN zu Den Haag am 26. September 1991 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und niederländischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1930

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR40086987

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