Artikel 13
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet. Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder, die jeweils von den zuständigen Behörden bestimmt werden. Jede Seite kann zu den Beratungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzuziehen. Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe:
- a) im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 sich gegebenenfalls auf wirtschaftlich auskömmliche Richtpreise, allfällige Nebenbedingungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen zu einigen;
- b) den zuständigen Behörden Vorschläge für die in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Vereinbarungen zu unterbreiten und
- c) den Verkehr der Schiffe beider Seiten statistisch zu erfassen, die Einhaltung der in lit. b benannten Vereinbarungen und die Anwendung der Artikel 10 und 11 zu überwachen.
(3) Richtpreise, allfällige Nebenbedingungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen, auf die sich der Gemischte Ausschuß nach Befassung durch eine Vertragspartei geeinigt hat, sind von diesem den zuständigen Behörden erforderlichenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Inkraftsetzen der Richtpreise, Nebenbedingungen und sonstiger geeigneter Maßnahmen wird zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. Das Inkrafttreten gemäß innerstaatlichem Recht ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Gemischte Ausschuß hat ferner die Aufgabe, den Vertragsstaaten Vorschläge zur Anpassung dieses Vertrages an die Entwicklung des Binnenschiffsverkehrs und zur Lösung aller Fragen zu unterbreiten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden dem Gemischten Ausschuß über dessen Aufforderung die verfügbaren Unterlagen übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR12153218
alte Dokumentnummer
N9199223789J
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