Artikel 5
Angleichungsbestimmungen zum Gesetz über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Zu §§ 3, 4, 7:
Die Befugnisse der obersten Landesbehörden nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 7
Abs. 2 stehen dem Reichswirtschaftsminister zu.
Zu § 2 Abs. 2:
An Stelle des § 2 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Hat die Kreditanstalt eine Liegenschaft im Lande Österreich zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Pfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.
Zu § 3:
Neben § 3 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Die Haftung einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypothek an einer Liegenschaft im Lande Österreich ist auf Antrag der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.
(2) Wird im Falle des § 2 Abs. 2 eine Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist auch sie in das Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung ist erst dann zulässig, wenn auf Antrag der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern angemerkt ist, daß die Liegenschaft als Deckung der Pfandbriefe dient.
(3) Die Beachtung der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den Kreditanstalten im Lande Österreich durch einen Treuhänder zu überwachen; für jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Reichswirtschaftsminister bestellt. Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die §§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des Artikel 2 dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Deckungsregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, können nur auf Grund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden.
(5) Das Kautionsband kann ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht wird, daß die Hypothek im Deckungsregister gelöscht oder daß die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben ist.
(6) Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Treuhänder zu benachrichtigen.
(7) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei.
(8) Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.
Zu § 5:
Neben § 5 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die
in das Deckungsregister eingetragen sind.
Zu § 6:
(1) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen sind.
(2) Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
Zu § 7:
Neben § 7 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmt, so hat die Kreditanstalt beim Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die Schuldverschreibungen dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige dürfen solche Forderungen in das Deckungsregister eingetragen werden.
(2) Die Einwendung der Kompensation kann einer als Deckung von Schuldverschreibungen dienenden Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner der Kreditanstalt die Gegenforderung an diese Anstalt schon zu der Zeit hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als Deckung der Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder sofort bekanntgemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10003800
Dokumentnummer
NOR12041975
alte Dokumentnummer
N3193831983L
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